Wir verbringen bis zu 90% unseres Lebens in Innenräumen. Ein gesundes Raumklima spielt daher eine entscheidende Rolle für die Gesundheit und das Wohlbefinden in den eigenen vier Wänden.

Im Fokus des Leistungsspektrums steht die Analyse Ihres Raumklima bei einem Ortstermin mit entsprechenden Messungen und Probeentnahmen, auf Wunsch auch mit qualifizierter Laboranalyse. Die Ergebnisse werden in einem Bericht bzw. Gutachten festgehalten und resultierende Maßnahmen abgeleitet. Zudem werden Sie hinsichtlich Sanierungsmöglichkeiten beraten, korrigierende Maßnahmen werden begleitet und nach der Sanierung eine Erfolgskontrolle durchgeführt. 

Chemische Luftschadstoffe

Mikrobiologische Belastungen

Physikalische Untersuchungen

Innenraumrichtwerte

Die Innenraumluft kann eine Vielzahl von Schadstoffen enthalten, die unsere Gesundheit beeinflussen können. Deshalb ist es wichtig, die Innenraumluftqualität gesundheitlich bewerten zu können. Der AIR (Ausschuss für Innenraumluftrichtwerte – ehemals Ad-hoc Arbeitsgruppe) legt zur Beurteilung der Innenraumluftqualität gesundheitsbezogene Richtwerte sowie hygienische Leitwerte fest, die eine gesundheitliche Beurteilung der Innenraumluft ermöglichen.  

Richtwert I (RW I – Vorsorgerichtwert) beschreibt die Konzentration eines Schadstoffes in der Innenraumluft, bei dessen Einhaltung oder Unterschreitung nach gegenwärtigem Forschungsstand auch bei lebenslanger Exposition keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ist der RW I überschritten, sollte allerdings aus Gründen der Vorsorge gehandelt werden. Gleichzeitig sollten Maßnahmen zur Minimierung der Schadstoffkonzentration ergriffen werden. Der RW I kann daher als Zielwert bei einer Sanierung herangezogen werden. 

Richtwert II (RW II – Gefahrenrichtwert) ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Schadstoffes stützt. Er stellt die Konzentration eines Schadstoffes in der Innenraumluft dar, bei dessen Erreichen bzw. Überschreiten unverzüglich zu handeln ist. Beim Überschreiten dieser Konzentration sind Schäden für die menschliche Gesundheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der RW II steht im direkten Bezug zu den Bauordnungen der Länder, in denen es heißt: 

„Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass Gefahren durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse nicht entstehen.“

(Quelle: Internetseite des Umweltbundesamts, www.umweltbundesamt.de)